§ 1
Name und Sitz des Vereins und Verbandsmitgliedschaft
1. Der Seesportclub Ketzin e.V.,
nachfolgend SSC Ketzin e.V. genannt, übt seine Tätigkeit entsprechend
der Satzung und dem Programm des DSSV aus.
Der Verein hat seinen Sitz in
14669 Ketzin, Havelpromenade 1.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze
der Tätigkeit, Geschäftsjahr
1.
Der SSC
Ketzin e.V. Ketzin verfolgt den Zweck, den Seesport auf breiter Basis
für interessierte Bürger zu fördern und ihn als Volkssport zu betreiben.
Er stellt sich die Aufgabe, maritime
Kenntnisse zu vermitteln und den Seesport als Wettkampfsport zu
betreiben und zu organisieren. Die Jugendarbeit bildet hierbei einen
besonderen Schwerpunkt auch in Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen
und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen.
Der SSC e.V. Ketzin versteht sich als Partner
der Berufsschifffahrt sowie aller schifffahrttreibenden maritimen
Einrichtungen und Institutionen. Der SSC e.V. Ketzin fördert den Erhalt
der Umwelt und den Schutz der Verkehrssicherheit auf den Gewässern.
2.
Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung 1977, und zwar durch die Förderung
und Ausübung des Sports. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.
Die
Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4.
Mittel,
die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
5.
Der
Verein wahrt parteipolitische und weltanschauliche Neutralität.
6.
Das
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
1.
den
ordentlichen Mitgliedern
2.
den
Ehrenmitgliedern
3.
passiven
Mitgliedern
§ 4
Erwerb und Verlust der
Mitgliedschaft
1.
Dem
Verein kann jede Person als Mitglied angehören.
2.
Die
Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu
beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Für den Fall der
Ablehnung, die nicht begründet zu werden braucht, kann eine endgültige
Entscheidung
durch die Mitgliederversammlung beantragt
werden.Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die Zustimmung der
gesetzlichen Vertreter erforderlich.Es besteht die Möglichkeit, eine
Familienmitgliedschaft zu beantragen. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem
Aufnahmebescheid und der Entrichtung der Gebühren.Volljährige
Neumitglieder müssen eine einmalige Aufnahmegebühr entrichten, deren
Höhe der Vorstand festlegt.
3.
Die
Mitgliedschaft erlischt durch
a)
Austritt
b)
Verstoß
gegen die Satzung
c)
die
Auflösung des Vereins
d)
Tod
4.
Der
Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.
Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum
31. Dezember eines jeden Jahres.
5.
Ein
Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen
werden,
a)
wegen
erheblicher Verletzung satzungsgemäßer
Verpflichtungen,
b)
wegen
Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz
Mahnung,
c)
wegen
eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
oben Verhaltens.
d)
wegen
unehrenhafter Handlungen.
Vor der Entscheidung ist dem betroffenen
Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Die
Entscheidung erfolgt schriftlich und ist zu begründen. Gegen die
Entscheidung ist binnen drei Wochen der schriftliche Widerspruch an den
Vorstand zu richten. Dieser entscheidet endgültig.
6.
Bei
Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige
Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des jeweils laufenden
Kalenderjahres bestehen.
7.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Ansprüche
aus dem Vermögen des Vereins.
§ 5 Rechte und Pflichten der
Mitglieder
1. Jedes Mitglied des SSC Ketzin
e.V. hat das Recht, an allen Entscheidungsprozessen mitzuwirken,
Vorschläge zu unterbreiten und sich jederzeit an den Vorstand, LMSB und
den DSSV zu wenden. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des
Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2.
Alle
Mitglieder sind verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren
Ordnungen des Vereins zu richten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger
Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. Alle ordentlichen
Mitglieder müssen sich auch an den Aufbaustunden aktiv beteiligen.
Die Stunden werden vom Vorstand festgelegt.
Bei nicht geleisteten Stunden ist eine Ersatzgebühr, deren Höhe der
Vorstand festlegt, an den SSV Ketzin e.V. zu zahlen.
3.
Jedes
Mitglied hat die Pflicht, das Ansehen des Vereins zu wahren und sich
stets fair zu verhalten.
4.
Der
Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
5.
Zur
Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB berechtigt ist ein
Vorstandsmitglied, das entweder der Vereinsvorsitzende oder der
stellvertretende Vorsitzende sein .muß.
6.
Bei
Streitfragen innerhalb des Vereins wird vom Vorstand ein Schiedsgericht
berufen. Das Schiedsgericht ist in seinen Entscheidungen an die Satzung,
an Beschlüsse des Vorstandes sowie an gesetzliche Bestimmungen gebunden.
Das Schiedsgericht hat stets auf eine gütliche Einigung der
Streitparteien hinzuwirken.
§ 6 Organe
1. Die Organe des Vereins
sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§
7 Mitgliederversammlung
1.
Oberstes Organ des
Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste
Mitgliederversammlung ist die Jahreshauptversammlung.
2.
Die
Jahreshauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie soll
im ersten Quartal durchgeführt werden.
3.
Die Einberufung von
Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich durch den Vorstand.
Zwischen dem Tag der Absendung und dem Termin der Versammlung muß eine
Frist von vier Wochen liegen. Mit der Einberufung ist die Tagesordnung
mitzuteilen. Satzungsänderungsanträge müssen mit der Tagesordnung
wörtlich mitgeteilt werden.
4.
Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit
entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es der Vorstand
beschließt oder 20 v. H. der Mitglieder diese beantragen.
5.
Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen
Mitglieder beschlußfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die
absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern eine dreiviertel
Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. Bei Wahlen muß eine geheime
Abstimmung erfolgen, wenn sie von einem Anwesenden beantragt wird.
6.
Anträge können von
jedem ordentlichen Mitglied, Ehrenmitglied und vom Vorstand gestellt
werden.
7.
Anträge auf
Satzungsänderungen müssen vier Wochen vor der Mitgliederversammlung
schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
8.
Über die
Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom
Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden muß.
§
8 Stimmrecht und Wählbarkeit
1.
Alle
ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder besitzen Stimm- und
Wahlrecht.
2.
Das Stimmrecht
kann nur persönlich ausgeübt werden.
3.
Gewählt werden
können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des
Vereins.
4.
Mitglieder,
denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als
Gäste teilnehmen.
§
9 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a)
dem Vereinsvorsitzenden
b)
dem stellvertretenden
Vorsitzenden
c)
dem Schriftführer
d)
dem Schatzmeister
e)
dem Jugendbeauftragten
f)
dem Umweltbeauftragten
g)
dem Beisitzer (dem
Pressewart)
2.
Der Vorstand
wird jeweils für zwei Jahre gewählt.
3.
Der Vorstand
führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10 Finanzen
Der SSC Ketzin e.V. finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, sowie aus
Spenden und Zuwendungen von Fördermitteln.
Die Mitgliedschaft ist an die Zahlung eines jährlichen Beitrages
gebunden, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Mittel des
Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Jugendabteilung bestimmt über die ihr zufließenden Mittel selbst.
§ 11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei
Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen. Die Prüfer
haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege
mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen
und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Sie erstatten
der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht.
§
12 Ehrenmitglieder
Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn
zweidrittel der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten auf der
nachfolgenden Mitgliederversammlung dem Vorschlag zustimmen.
Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
§ 13 Auflösung
1.
Über die
Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür besonders einberufene
Mitgliederversammlung mit dreiviertel Mehrheit der erschienenen
Stimmberechtigten. Dieser Beschluß muß vom Verbandstag mit einer
dreiviertel Mehrheit bestätigt werden.
2.
Bei Auflösung
des Vereins oder bei Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt
das Vermögen des Vereins an den Deutschen Seesportverband bzw. an eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die
Seesporttechnik des Vereins wird dem Deutschen Seesportverband
angeboten.
3.
Der Beschluß
über die Vermögensübertragung bedarf zu seiner Wirksamkeit der
Zustimmung des Finanzamtes.
§
14 Geltung
Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 12.02.2005
beschlossen und tritt mit diesem Datum in Kraft.
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